Versorgungsamt Ravensburg
Aktenzeichen:
432135899
Herr
Günther Paulin
88662/Überlingen
BESCHEID:
Über die Neufeststellung nach dem Gesetz zur Sicherung
der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit,
Beruf und Gesellschaft(Schwerbehindertengesetz-SchwbG).
Sehr geehrter Herr Paulin!
Auf ihren Antrag vom 01.09.1999. eingegangen am 06.09.1999!
In den Verhältnissen,die beim Erlaß des Bescheides vom 03.07.1999.über die Feststellung der Behinderung
und des Grades der Behinderung(GdB) gemäß § 4 Abs.1 SchwbG vorgelegen haben,ist eine wesentliche Änderung ein-
getreten.
Der Grad der Behinderung beträgt nunmehr ab 06.09.1999 -60- in Worten: sechzig%
und beruht nicht überwiegend auf Alterserscheinungen.
Es liegt somit die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 1 SchwbG vor.
Nur bei einem GdB von 30 oder 40 ( für steuerliche Zwecke):
Ein Ausweis als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft kann deshalb ausgestellt werden.
Und wird hiermit ausgestellt:
Az:4/135899
88250Weingarten den 22.11.1999.
Versorgungsamt Ravensburg
Unbefristet gültig seit 11/2009
Stadt Überlingen und Landratsamt Bodenseekreis
Der Schwerbehindertenausweis!
Der Schwerbehindertenausweis dient dazu, sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und so weiter als schwerbehinderter Mensch ausweisen zu können.
Einen Schwerbehindertenausweis erhalten - wie der Name bereits sagt - nur schwerbehinderte Menschen.
Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt.
Außerdem muss der Ausweisinhaber seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten.
Der GdB wird auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Er kann auch nachträglich noch verändert werden, aber nur nach einer erneuten Prüfung durch das Amt.
Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person (bei einem GdB unter 50, von mindestens aber 30) berechtigt nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises.
Die gesetzlichen Regelungen zum Schwerbehindertenausweis finden Sie in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV):
Einen Schwerbehindertenausweis beantragt man beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise Landesamt. Die jeweilige Adresse kann man beim Bürgeramt der Stadt erfragen.
Sie finden eine Adressliste mit Kontaktdaten für alle Bundesländer auch auf dieser Seite:
http://www.versorgungsamt.de
Ärztliche Bescheinigungen über die Behinderung sollte man sofort bei der Antragsstellung hinzufügen.
Den Antrag kann man formlos oder mit einem Antragsformular stellen. Wenn man ein formloses Schreiben schickt, sendet das Versorgungsamt den amtlichen Antragsvordruck zu, den man dann ausgefüllt zurücksendet.
Manche Versorgungsämter bieten auf ihrer Internetseite die Möglichkeit an, den Antrag online auszufüllen und abzuschicken.
Der Schwerbehindertenausweis wird längstens für fünf Jahre ausgestellt.
Nur in den Fällen, in denen eine Neufeststellung des GdB wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Auf jeden Fall sollte man rechtzeitig an die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises denken - etwa drei Monate vor Ablauf sollten Sie sich darum kümmern.
Man kann den Ausweis zweimal ohne besondere Formalitäten verlängern lassen, und zwar entweder beim zuständigen Versorgungsamt oder - in den meisten Fällen - beim Bürgeramt der Stadt, in der man seinen Wohnsitz hat.
Sicherheitshalber sollten Sie kurz beim Bürgeramt bei der Stadtverwaltung anrufen und nachfragen, ob Ihr Ausweis dort verlängert werden kann.
Ist der Ausweis bereits zweimal verlängert worden, ist kein Verlängerungsfeld mehr frei.
Dann muss ein neuer Ausweis beantragt werden (beim Versorgungsamt);
Sie brauchen in diesem Fall ein neues Lichtbild. Ärztliche Gutachten müssen Sie für die Verlängerung nicht beifügen.
Das gleiche gilt, wenn Sie Ihren Ausweis verloren haben: Sie können beim zuständigen Versorgungsamt einen neuen Ausweis beantragen; ein Lichtbild ist erforderlich.
Natürlich müssen Sie die ärztlichen Gutachten dann nicht noch einmal einholen.
Wenn sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich verändert (verbessert oder verschlechtert) hat, sind Sie verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdB und die Merkzeichen neu festgesetzt werden können.